Jets & Props // 09. – 11. September // Donauwörth-Genderkingen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeines

Für die Teilnahme an der Messe für Flugmodelle und Hubschrauber der JetPower Event GmbH (nachfolgend kurz: „Jets & Props“ genannt) in Genderkingen vom 09.-11.09.2022 gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Teilnehmer erklären sich mit den nachstehenden Benutzungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung einverstanden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Teilnehmers finden keine Anwendung, auch wenn Jets & Props ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

B. Teilnehmer

  1. Teilnehmer der Veranstaltung sind Aussteller / Hersteller, Mitaussteller und Besucher. 
  2. Aussteller / Hersteller ist, wer sich zur Teilnahme an der Veranstaltung mit eigenem Stand, eigenem Personal und eigenem Angebot anmeldet. 
  3. Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers / Herstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören z. B. auch Konzernfirmen, Tochter- und Schwestergesellschaften oder zusätzlich vertretene Unternehmen, die zum Aussteller / Hersteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Mitaussteller ist aber auch, wer am Stand des Ausstellers / Herstellers ohne eigenes Personal Waren oder Leistungen durch den Aussteller / Hersteller anbieten lässt. 
  4. Besucher ist, wer die Veranstaltung aufsucht, ohne Aussteller / Hersteller oder Mitaussteller zu sein.

C. Anmeldung, Vertragsschluss

  1. Aussteller / Hersteller und Mitaussteller müssen vom Aussteller / Hersteller angemeldet werden. Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an Jets & Props zu richten. Die Anmeldung erfolgt unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Preislisten, der Satzung und der Messeordnung von Jets & Props. 
  2. Die Aufnahme eines Mitausstellers bedarf der schriftlichen Angabe in der Anmeldung unter Nennung dessen vollständiger Bezeichnung, Rechtsform, Anschrift und eines Ansprechpartners. Vertragspartner von Jets & Props ist ausschließlich der Aussteller. Nicht angemeldete Mitaussteller dürfen auf der Standfläche des Ausstellers / Herstellers nicht ausstellen. Jets & Props ist berechtigt, die Zulassung von Ausstellern / Herstellern und / oder Mitausstellern abzulehnen, wenn in deren Person liegende Gründe eine Zulassung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Aussteller / Hersteller haftet stets für die Einhaltung der Verpflichtungen des oder der Mitaussteller als Gesamtschuldner mit diesen. 
  3. Wollen mehrere Aussteller / Hersteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen zu bevollmächtigen, alle Erklärungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung für und gegen sie abzugeben und entgegenzunehmen. Für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis haften sie als Gesamtschuldner. 
  4. Die Anmeldung stellt ein Vertragsangebot dar; die Zusendung begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Auch ist die Anmeldung frei von jeglichen Zusatzbemerkungen oder Bedingungen im Sinne des § 158 BGB abzugeben. Sollte etwas in dieser Art dennoch erfolgen, so entfaltet es keine rechtliche Wirkung für Jets & Props. 
  5. Der Vertrag über die Teilnahme kommt durch die Zulassung als Annahme des Vertragsangebotes durch Jets & Props zustande.

D. Besuchertickets

  1. Jets & Props verkauft Eintrittskarten an Besucher ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Besucher und Jets & Props zustande. In diese vertraglichen Beziehungen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preislisten, der Satzung sowie die Messeordnung einbezogen. 
  2. Onlinetickets werden mit den verfügbaren Zahlungsmitteln bezahlt. Das Konto des genutzten Zahlungsmittels wird nach Beendigung des Bezahlvorgangs belastet. Das Onlineticket ist nach der Personalisierung sofort verfügbar. Onlinetickets sind ausschließlich persönliche, nicht übertragbare und nicht erstattungsfähige Tickets. Tickets dürfen nicht verändert oder kopiert werden. 
  3. Die Gültigkeit des Tickets wird elektronisch geprüft. Falls Duplikate auftreten oder betrügerisches Vorgehen (mit der Folge der Anzeige an die Behörden) vorliegt, behält sich Jets & Props das Recht vor, alle Tickets unter Rückerstattung des Preises an die rechtmäßigen Inhaber zurück-zuweisen. 
  4. Die Käufer von Tickets erkennen mit dem Kauf von Tickets die Sicherheits-, Zutritts- und sonstigen Durchführungsvorschriften von Jets & Props an. Tickets dürfen nur von der offiziellen Webseite und vor Ort an der Tageskasse gekauft werden. Weiter nehmen die Käufer von Tickets zur Kenntnis, dass im Falle der Nichteinhaltung solcher Vorschriften ein entschädigungsloser Ausschluss von der Veranstaltung möglich ist. 
  5. Im Rahmen des Ticketvorverkaufs gilt folgende Widerrufsbelehrung JetPower Event GmbH, Burgwaldring 15, 86697 OberhausenTel.: +49 (0)84 31 / 43 280 – 10, Fax:+49 (0)84 31 / 43 280 – 49E-Mail: registration@jets-props.comweist ausdrücklich auf Folgendes hin:Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen: Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Danach ist ein Widerrufsrecht auch bei Verträgen ausgeschlossen, die den Verkauf von Tickets für termingebundene Freizeitveranstaltungen zum Gegenstand haben.
 

E. Zulassung, zugelassene Gegenstände

  1. Jets & Props teilt dem Aussteller / Hersteller die Annahme dessen Angebots durch Zulassung und die Standzuteilung schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form mit. Beanstandungen des Ausstellers / Herstellers müssen Jets & Props innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden. Weicht die Zulassung von der Anmeldung des Ausstellers / Hersteller ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, es sei denn, dass der Aussteller / Hersteller binnen drei Kalendertagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Dann ist unverzüglich eine Einigung zwischen Jets & Props und dem Aussteller / Hersteller herzustellen.
  2. Jets & Props kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller / Hersteller von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks geboten ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-/Hersteller-Gruppen beschränken. Jets & Props ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Aussteller / Hersteller dürfen nur die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Ausstellungsgegenstände und an dem darin angegebenen Platz präsentieren, diese anbieten, vorführen oder Bestellungen für sie entgegennehmen. Nicht zugelassene Gegenstände können durch Jets & Props auf Kosten des Ausstellers / Herstellers entfernt werden, bei Gefahr in Verzug auch ohne vorherige Abmahnung. Waren oder Dienstleistungen, deren Verwendung, Besitz oder Inanspruchnahme in Deutschland nicht zulässig ist, müssen deutlich lesbar in deutscher Sprache gekennzeichnet werden.
  3. Aussteller / Hersteller müssen über die angemeldeten Ausstellungsgegenstände uneingeschränkt verfügungsbefugt sein; ggfs. erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen müssen vorliegen. Beschreibungen und Prospekte der auszustellenden Exponate bzw. der zu präsentierenden Dienstleistungen sind auf Verlangen von Jets & Props vorzulegen.

F. Platzierung

  1. Jets & Props nimmt die Platzierung eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vor. Platzierungswünsche des Ausstellers / Herstellers sind unverbindlich und werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Platzierung nicht maßgebend.
  2. Die Zuteilung einer von der Anmeldung abweichenden Standart (z. B. Reihen- statt Eckstand) berechtigt nicht zum Rücktritt.
  3. Jets & Props ist – auch nach Zulassung – befugt, den Stand innerhalb des Geländes in angemessenem und zumutbarem Umfang zu verschieben, ohne dass dies zum Rücktritt von der Beteiligung oder zur Minderung der Beteiligungskosten berechtigt.

G. Unerlaubte Überlassung der Standfläche

Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller / Hersteller sowie deren teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung an Dritte ist ohne Zustimmung von Jets & Props nicht gestattet.

H. Entgelte, Zahlungsfristen und -bedingungen

  1. Die Höhe der Beteiligungskosten ergibt sich aus dem Anmeldeformular und der Auftragsbestätigung. Der Betrag wird dem Aussteller / Hersteller durch Jets & Props in Rechnung gestellt. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Jets & Props eingehen.
  2. Jets & Props ist berechtigt, für zu erwartende zusätzliche Vergütungen, etwa für Energieverbrauch oder sonstige Serviceleistungen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  3. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung innerhalb des in der Rechnung genannten Fälligkeitszeitpunktes zu zahlen.
  4. Jets & Props ist berechtigt, den Bezug der Standfläche und die Aushändigung der Aussteller-/ Herstellerausweise von der vorherigen, vollständigen und pünktlichen Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen.
  5. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Sollte der Aussteller / Hersteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich Jets & Props das Recht vor, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von 1 Woche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  6. Kommt ein Aussteller / Hersteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist Jets & Props berechtigt, den Aussteller / Hersteller von künftigen Veranstaltungen auszuschließen.
  7. Alle in der Anmeldung und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Entgelte und Vergütungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  8. Wird eine Rechnung nach ihrer Erteilung auf Wunsch des Ausstellers / Herstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller / Hersteller gleichwohl Schuldner.

I. Nichtteilnahme des Ausstellers

  1. Die Zulassung erfolgt mit Erhalt der Auftragsbestätigung.
  2. Bis zur Zulassung ist die Absage der Teilnahme durch den Aussteller / Hersteller / Mitaussteller – diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform – kostenfrei möglich.
  3. Wird die Teilnahme durch den Aussteller / Hersteller / Mitaussteller – diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform – nach der Zulassung bis spätestens zum 31.07. des Veranstaltungsjahres abgesagt, so ist der Aussteller / Hersteller / Mitaussteller verpflichtet, 20% des Rechnungsbetrages zu zahlen.
  4. Wird die Teilnahme durch den Aussteller / Hersteller / Mitaussteller – diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform – nach der Zulassung und nach dem 01.08. des jeweiligen Veranstaltungsjahres bis spätestens zum Beginn der Veranstaltung abgesagt, so ist der Aussteller / Hersteller / Mitaussteller verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen.
  5. Die Nichtteilnahme des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers trotz Zulassung entbindet diesen nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet. Jets & Props ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller / Hersteller / Mitaussteller gestellten Ersatzaussteller zu akzeptieren. Im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers ist Jets & Props berechtigt, die von diesem nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben oder die Standverteilung anderweitig zu gestalten, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Veranstaltung zu gewährleisten.
  6. Der Aussteller / Hersteller wird auch dann nicht von der Zahlung des Beteiligungsentgeltes befreit, wenn die zugeteilte Standfläche zwar anderweitig vermietet wird, jedoch die insgesamt für die Veranstaltung zur Verfügung stehende Fläche nicht komplett vermietet werden kann.

J. Absage durch JetPower, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

  1. Jets & Props ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grunde abzusagen, örtlich und / oder zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände dies erfordern – die Standfläche des Ausstellers / Herstellers zu verlegen und / oder in ihren Abmessungen zu verändern. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Aussteller / Hersteller Bestandteil des Vertrages.
  2. In diesem Falle steht dem Aussteller / Hersteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu. Schadenersatzansprüche gegen Jets & Props sind hierbei ausgeschlossen, es sei denn, die Veränderung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung von Jets & Props oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  3. In Fällen höherer Gewalt oder behördlicher Verfügungen, die Jets & Props ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, werden dem Aussteller /  Hersteller die Netto-Standmieten abzüglich 30 Prozent Verwaltungsbeitrag zurückerstattet. Ein weiterer Schadensersatz steht dem Aussteller / Hersteller in diesem Fall nicht zu. Jets & Props hat den Aussteller / Hersteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern er nicht hieran ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist.
  4. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung etc., sowie Streiks und Aussperrungen stehen – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder von Jets & Props verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleich. Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ist Jets & Props berechtigt, dem Aussteller / Hersteller seine für diesen bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, deren Höhe er nach billigem Ermessen festsetzt (§ 315 BGB), es sei denn, Jets & Props hat den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten.
  5. Sollte Jets & Props in der Lage sein, die aufgrund höherer Gewalt ausgefallene Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller / Hersteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller / Hersteller ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegen Jets & Props sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Verlegung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung von Jets & Props oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  6. Muss Jets & Props aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenen Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller / Hersteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsentgeltes.

K. Standaufbau, -ausstattung und -gestaltung

  1. Alle Stand- und sonstigen Veranstaltungsflächen werden von Jets & Props eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht Jets & Props ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.
  2. Der Aussteller / Hersteller ist verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand (Stand) zu errichten und rechtzeitig vor der Veranstaltung angemessen zu beziehen. Wird der Stand nicht rechtzeitig bezogen, kann Jets & Props das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf Wunsch des Ausstellers / Herstellers kann Jets & Props diesem schriftlich vorzeitige Aufbau- bzw. verlängerte Abbauzeiten einräumen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erlauben.
  3. Ausstellungsgut, Standausrüstung und / oder Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich in sonstiger Form als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen von Jets & Props unverzüglich entfernt werden. Werden sie nicht unverzüglich entfernt, kann Jets & Props sie auf Kosten des Ausstellers / Herstellers beseitigen lassen und / oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
  4. Gestaltung und Ausstattung des Standes obliegen dem Aussteller / Hersteller in dessen Verantwortung. Jedoch sind hierbei die spezifischen Kriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen.
  5. Der Name bzw. die vollständige und korrekte Firmenbezeichnung und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragte Unternehmen sind Jets & Props bekannt zu geben.
  6. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
  7. Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und / oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann Jets & Props verlangen, dass der Stand dementsprechend durch den Aussteller / Hersteller auf dessen Kosten geändert wird. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, ist Jets & Props berechtigt, eine Änderung auf Kosten des Ausstellers / Herstellers zu bewirken oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  8. Der Aussteller / Hersteller ist nicht berechtigt, vor Beendigung der Veranstaltung und der Abbauzeiten, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen oder mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Der Abbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes müssen spätestens bis zum auf das Veranstaltungswochenende folgenden Montags um 18.00 Uhr abgeschlossen sein.
  9. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe- und Seitenbegrenzungen für die Stände, die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsstücken, Fundamenten oder besonderen Vorrichtungen bedarf der Zustimmung von Jets & Props.
  10. Jets & Props trifft keinerlei Verantwortung für vom Aussteller / Hersteller im Veranstaltungsgelände zurückgelassene Gegenstände oder Güter, und zwar einschließlich solcher, die während der Veranstaltung an einen Dritten verkauft wurden.
  11. Jets & Props ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben. Er ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers / Herstellers unverzüglich vornehmen zu lassen.

L. Werbung, Standaktivitäten

  1. Für Werbeflächen und -maßnahmen jeder Art gelten die vorherigen Ausführungen sinngemäß.
  2. Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für das eigene Unternehmen des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers und nur für die vom Aussteller / Hersteller / Mitaussteller hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
  3. Lautsprecherwerbung sowie andere Beschallungsmaßnahmen und Bild-, Film-, Video- oder Computervorführungen bzw. weitere mit nicht völlig unwesentlichen Emissionen verbundene Maßnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Jets & Props. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und / oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn die Vorführung von Exponaten Lärm oder sonstige Emissionen erzeugt oder belästigend ist.
  4. Jets & Props ist berechtigt, unbefugte Maßnahmen der vorgenannten Art auf Kosten des Ausstellers / Herstellers ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit keine anderweitige Abhilfe möglich ist.
  5. Bei Wiedergabe von Musik ist es Sache des Ausstellers / Herstellers, die entsprechende Aufführungsgenehmigung einzuholen und die Gebühren hierfür zu tragen.
  6. Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zulassung durch Jets & Props erlaubt. Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist Jets & Props berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  7. Politische Werbung und / oder politische Aussagen sind unzulässig. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Veranstaltungsfrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist Jets & Props berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung der Maßnahmen und Entfernung etwaiger Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist Jets & Props berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

M. Ausstellerausweise, Besuchereinlasskontrollen

  1. Jeder Aussteller / Hersteller / Mitaussteller erhält am Anreisetag im Messebüro am Veranstaltungsort für seinen Stand Ausweise, die zum freien Eintritt berechtigen. Die Aufnahme von weiteren Ausstellern ist möglich. Zusätzliche Ausweise können – gegen Berechnung – bei Jets & Props angefordert werden.
  2. Die Ausweise sind ausschließlich für das Standpersonal bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist Jets & Props berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  4. An den Eingängen des Veranstaltungsgeländes werden stichprobenartig Personen- und Taschenkontrollen durchgeführt. Waffen jeder Art (Schuss-, Schlag- oder Stichwaffen) oder andere gefährliche Gegenstände werden eingezogen oder in Verwahr genommen.

N. Bewachung, Reinigung, Müllentsorgung

  1. Die Bewachung und Beaufsichtigung des Standes während der täglichen Öffnungszeiten, einschließlich der Auf- und Abbauzeiten, ist allein Sache des Ausstellers / Herstellers. Jets & Props sorgt außerhalb der vorgenannten Zeiten für eine allgemeine Aufsicht des Veranstaltungsgeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers erbringt Jets & Props nicht.
  2. Jets & Props sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes. Die Reinigung des Standes und der Standfläche obliegt dem Aussteller / Hersteller / Mitaussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Der Einsatz eigenen Reinigungspersonals ist nur eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung zulässig.
  3. Sollte der Aussteller / Hersteller / Mitaussteller nach Räumung der Standfläche Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist Jets & Props zur Entsorgung auf Kosten des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers berechtigt, nach Abbauende auch ohne vorherige Abmahnung.

O. Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen, Einwilligung

  1. Gewerbliche Bildaufnahmen jeder Art, insbesondere Fotografieren und Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen, sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes nur Personen gestattet, die hierfür von Jets & Props zugelassen und mit einem von Jets & Props ausgestellten gültigen Ausweis versehen sind. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der vorherigen Zustimmung von Jets & Props. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers / Herstellers.
  2. Jets & Props und – mit Zustimmung von Jets & Props – Presse, Funk und Fernsehen sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton-, Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu verwenden.
  3. Die Teilnehmer der Veranstaltung erklären hiermit ihre Einwilligung zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen der Veranstaltung von Jets & Props sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über diese Veranstaltung.

P. Rechtsvorschriften, Gewerblicher Rechtsschutz

  1. Der Aussteller / Hersteller / Mitaussteller ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich solcher arbeits- und gewerberechtlicher Art, der Umwelt-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er wird deren Einhaltung durch die von ihm bei der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm beauftragten und angemeldeten weiteren Teilnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten und / oder Jets & Props auf die Verstöße hinweisen. Der Aussteller / Hersteller / Mitaussteller ist für deren Einhaltung durch von ihm bei der Veranstaltung beschäftigte oder beauftragte Personen und die von ihm angemeldeten weiteren Teilnehmer verantwortlich.
  2. Die Beschaffung gewerbe- und gesundheitspolizeilicher oder sonstiger behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse ist allein Sache des Ausstellers / Herstellers / Mitausstellers. Gleiches gilt für die Beachtung und Sicherstellung urheberrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten und Leistungen Dritter.
  3. Im Falle nachgewiesener und vom Aussteller / Hersteller / Mitaussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist Jets & Props berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Q. Hausrecht, Rauchverbot

  1. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht von Jets & Props. Den Anordnungen der bei Jets & Props Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
  2. Die Aufenthaltsdauer für Aussteller, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf eine Stunde vor Beginn und nach Ende der täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung.
  3. Stände anderer Teilnehmer dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.
  4. Jets & Props behält sich vor, in sämtlichen der Öffentlichkeit und den Ausstellern zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot anzuordnen, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgabe geboten ist oder Jets & Props eine solche Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen für sinnvoll erachtet.

R. Pflichtverstöße des Teilnehmers, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe

  1. Verstößt der Teilnehmer gegen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist Jets & Props nach vorheriger Abmahnung berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.000,00 €, im Wiederholungsfalle von 2.000,00 €, zu verhängen, sofern der Teilnehmer Kaufmann ist. Das Recht von Jets & Props nach diesen Bedingungen, die Verstöße auf Kosten des Teilnehmers anderweitig zu beseitigen oder den Stand zu schließen, bleibt hiervon unberührt.
  2. Jets & Props ist berechtigt, dem Teilnehmer die Nutzung der Anschlüsse und Leitungen zum Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz zu entziehen, wenn dieser mit Leistungsverpflichtungen im Rückstand ist und / oder gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Werbung und Standaktivitäten verstößt.
  3. Schuldhafte Verstöße gegen die dem Teilnehmer aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen Pflichten oder gegen die im Rahmen der Messeordnung getroffenen Anordnungen berechtigen Jets & Props, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.
  4. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist Jets & Props berechtigt, den Stand des Ausstellers / Herstellers sofort zu schließen und den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen bzw. Besucher von der Veranstaltung unverzüglich auszuschließen.
  5. Gerät der Aussteller / Hersteller mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in Verzug, ist Jets & Props berechtigt, den Abbau des Standes und / oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers / Herstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
  6. Jets & Props ist berechtigt, vom Teilnehmer eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen von Jets & Props festzusetzende und im Streitfall gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe in Höhe von maximal 10.000,00 € zu verlangen, wenn der Teilnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung nicht zugelassener Gegenstände, der unerlaubten Überlassung der Standfläche, der Errichtung des Standes, des Nichtentfernens störender Gegenstände, der fehlenden Ausstattung oder Besetzung des Standes, der Standgestaltung /-ausstattung, des vorzeitigen Abbaus und / oder der termingerechten Räumung, des unerlaubten Ansprechens / Befragens, der Unterlassung politischer Werbung, Verstößen gegen Reinigungspflichten oder Schutzrechtsverletzungen verletzt. Hat Jets & Props wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf Schadenersatz, so ist die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.

S. Haftung

  1. Jets & Props haftet im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder von Leben, Körper oder Gesundheit vor.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Jets & Props nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Jets & Props haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, somit insbesondere nicht für Straftaten Dritter.
  4. Soweit Jets & Props für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auf 7.500,00 € begrenzt.
  5. Die verschuldensunabhängige Haftung von Jets & Props für bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB (z. B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim Aussteller / Hersteller / Mitaussteller wird ausgeschlossen.
  6. Für die Beschädigung von Gegenständen leistet Jets & Props nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten.
  7. Treten Schäden während der Veranstaltung auf, sind diese Jets & Props unverzüglich schriftlich zu melden, bei Verursachung durch Dritte und / oder Schädigung auch der Polizei. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Teilnehmer zu vertretende verspätete Schadenmeldung dazu führt, dass die Versicherung von Jets & Props oder ersatzpflichtige Dritte eine Ersatzleistung ablehnen.
  8. Der Teilnehmer haftet gegenüber Jets & Props für von ihm zu vertretende Schäden unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, Jets & Props und seine Erfüllungsgehilfen unbeschadet dessen Verpflichtungen von jeglichen Regressansprüchen und Bußgeldern freizustellen.

T. Pauschalierungen, Salvatorische Klausel, Verjährung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Bei allen pauschalierten Schadenersatzansprüchen und Vergütungen bleibt das Recht von Jets & Props unberührt, gegenüber dem Aussteller / Hersteller einen höheren Schaden oder Aufwand nachzuweisen. Der Aussteller / Hersteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden oder ein Aufwand nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages über die Beteiligung und / oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und / oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Jets & Props und der Aussteller / Hersteller verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung als von Anfang an geltend zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weitgehend wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.
  3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Jets & Props beträgt ein Jahr, es sei denn, dass Jets & Props die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung.
  4. Der Aussteller / Hersteller kann gegenüber Ansprüchen von Jets & Props nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Jets & Props anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Teilnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Teilnehmer diesem Personenkreis nicht zugehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

U. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Alle Ansprüche des Teilnehmers gegen Jets & Props sind schriftlich geltend zu machen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über die Beteiligung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Schriftformklausel sowie alle auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichteten Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Jets & Props, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Teilnehmers bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind allein die deutschsprachigen Texte der Vertragsbedingungen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklagen) ist für beide Teile der Sitz von Jets & Props, sofern der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Jets & Props bleibt es jedoch vorbehalten, den Teilnehmer auch in dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Achtung Aussteller

Ab sofort steht das offizielle Anmeldeformular zum Download bereit